Im Ministerialblatt wurde die Richtlinienänderung der Tourismusförderrichtlinie veröffentlicht.

Maßgeblich ist die Änderung, dass nun auch Maßnahmen der Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen an den aufgeführten Kur- und Heilbäder gefördert werden können, wenn diese nicht überwiegend touristisch genutzt werden.

 

Die Originalrichtlinie finden Sie hier.

Die Änderungsrichtlinie vom 09.06.2026 finden Sie hier.