Das Land gewährt Zuwendungen für ehrenamtlich Tätige, die glaubhaft machen, im Rahmen ihrer Tätigkeit Opfer einer mutmaßlichen Straftat (insb. aufgrund einer Beleidigung, Nötigung, Nachstellung, Bedrohung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung) geworden zu sein und Ansprüche gegen den vermeintlichen Täter geltend machen möchten. Zuwendungen erfolgen für zivilrechtliche Ansprüche für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung, eigene Rechtsanwaltskosten im Gerichtsverfahren [1. Instanz], Gerichtskosten oder im Strafverfahren für den anwaltlichen Beistand.
Zuwendungen werden nicht bewilligt, wenn der Zuwendungsempfänger einen Anspruch auf anderweitige Kosten- und Ausgabeerstattungen hat, z. B. über Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, Rechtschutzversicherungen, die Feuerwehrunfallkasse, den Kommunalen Schadensausgleich oder den Gemeindeunfallversicherungsverband.
Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind ehrenamtlich Tätige der Hilfsorganisationen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 ZSKG, der Freiwilligen Feuerwehren sowie von Regieeinheiten nach § 12 Abs. 1 S. 3 NKatSG.
Förderhöhe:
Die Zuwendung ist eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5.000 Euro. Wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben geringer sind, beschränken sie sich auf diese Höhe.
Verfahren:
Der Antrag ist spätestens neun Monate nach der mutmaßlichen Straftat zu stellen.
Der Antrag ist
a) von einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr über die zuständige Kommune,
b) von einem Mitglied einer Hilfsorganisation über deren Kreis- oder Bezirksorganisation
der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Die Kommune oder Organisation haben dem Antrag eine Stellungnahme beizufügen und zu bestätigen, dass es sich um einen Einsatz nach dem NRettDG, dem NKatSG oder dem NBrandSchG gehandelt hat.
Die Bewilligungsbehörde ist das NLBK.
Die Richtlinie finden Sie hier.




