Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2026 eine Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) beschlossen.
Demnach können Mittel des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität bei Bundesförderprogrammen als Eigenmittel verwendet werden (siehe § 4a LuKIFG).
Das gilt auch für die Kommunalrichtlinie (KRL) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Damit können Kommunen, die Mittel aus dem Sondervermögen erhalten, diese bei der Antragstellung als eigene Haushaltsmittel (siehe Punkt 7.5 der KRL) einbringen.
Hintergrund zum LuKIFG:
Aus dem Sondervermögen gehen insgesamt 100 Milliarden Euro zunächst an die Länder, die dann Einzelheiten für ihre Kommunen regeln.
Weitere Informationen zum LuKIFG finden Sie hier. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.
Zu § 4a LuKIFG: Mit § 4a LuKIFG hat der Bund eine Regelung auf den Weg gebracht, die den Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des SVIK neben anderen Bundesmitteln trotz entgegenstehender Doppelförderungsverbote ermöglichen soll.





